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Die Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitzer
Diese Versicherung benötigt, wer Eigentum vermietet oder ein unbebautes Grundstück besitzt.
Wenn Grundstücks- oder Hauseigentümer Ihr Haus oder Grundstück einmal nicht im gefahrenfreien und in verkehrssicherem Zustand halten und dadurch eine Dritte Person zu Schaden kommt, kann der Eigentümer haftbar gemacht werden. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus § 836 BGB : Haftung des Grundstücksbesitzers
(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.
(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.
Für Besitzer von Eigentumswohnungen hat in der Regel der Hausverwalter eine Haftpflichtversicherung für das gesamte Objekt abgeschlossen.
Selbstnutzer eines Eigenheims, respektive Reihen- oder Doppelhaushälfte sowie von Eigentumswohnungen haben dieses Risiko bereits über eine normale Privathaftpflicht abgedeckt.
Hier können Sie in Kürze wieder Versicherungen zur
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Hier finden Sie ausführliche Informationen zu Versicherungen für den Hausbau, für Haus- und Grundbesitzer und Bauherren.

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